Verbandsordnung des Zweckverbandes Volkshochschule Calenberger Land

 

Verbandsordnung des Zweckverbandes
„Volkshochschule Calenberger Land"

Aufgrund der §§ 1,7 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 i.V.m. § 10 NKomVG in den jeweils geltenden Fassungen haben die Städte Barsinghausen, Gehrden, Ronnenberg, Seelze, Springe und die Gemeinde Wennigsen (Deister) folgende Verbandsordnung beschlossen:

§ 1
Zweck, Verbandsmitglieder,
Name und Sitz

(1) Die Städte Barsinghausen, Gehrden, Ronnenberg, Seelze, Springe und die Gemeinde Wennigsen (Deister) bilden einen Zweckverband zum gemeinschaftlichen Betrieb einer Volkshochschule.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschule Calenberger Land".
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Stadt Barsinghausen.
(4) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Zweckverband Volkshochschule Calenberger Land" und der Aufschrift „vhs".

§ 2
Verbandsgebiet

(1) Das Verbandsgebiet umfasst die Städte Barsinghausen, Ronnenberg, Seelze, Springe und Gehrden und die Gemeinde Wennigsen (Deister).
(2) Das Weiterbildungsangebot steht auch Bürgerinnen und Bürgern anderer Städte und Gemeinden offen. Veranstaltungen können auch außerhalb des Verbandsgebietes durchgeführt werden, sofern es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt.

§ 3
Aufgaben des Verbandes

(1) Der Zweckverband ist Träger der Einrichtung „Volkshochschule Calenberger Land".
(2) Die Volkshochschule dient weit überwiegend der Erwachsenenbildung i.S. des Nds. Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
(3) Der Zweckverband „Volkshochschule Calenberger Land" dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S. der Abgabenordnung. 
(4) Der Zweckverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweckverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Satzungsrecht

(1) Der Zweckverband hat das Recht, zur Regelung seiner Angelegenheiten Satzungen zu erlassen.
(2) Die Satzungen können insbesondere auch die Benutzung der Einrichtungen des Zweckverbandes und die Erhebung von Gebühren regeln.

§ 5
Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Zweckverbandes sind
     a) der Verbandsausschuss
     b) die Verbandsversammlung
     c) die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer

§ 6
Verbandsausschuss

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsausschusses sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten und der/die Vorsitzende des ZV. Sie können sich durch eine/einen von ihnen bestimmte/bestimmten Vertreterin/Vertreter vertreten lassen.
(2) Die Zweckverbandsvorsitzende / der Zweckverbandsvorsitzender ist Vorsitzende/Vorsitzender des Verbandsausschusses. Entsprechendes gilt für die Stellvertretung.
(3) Zweckverbandsmitglieder können nicht stimmberechtigt an der Verbandsausschusssitzung teilnehmen.


§ 7
Zuständigkeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss beschließt über die Einstellung und Entlassung von Personal, soweit nicht nach § 10 (2) a) die Verbandsversammlung oder nach § 13 (1) e) die Geschäftsführung zuständig ist.
(2) Im Übrigen beschließt der Verbandsausschuss über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Verbands-versammlung bedürfen oder die nicht der Geschäftsführung obliegen
(3) Weitere Aufgaben des Verbandsausschusses:
     a) Vorbereitung aller Beschlüsse für die Zweckverbandversammlung
     b) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
     c) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben

§ 8
Sitzungen des Verbandsausschusses

Die Verbandsvorsitzende/der Verbandsvorsitzender beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An den Verbandsausschusssitzungen können die Mitglieder der Verbandsversammlung teilnehmen.

§ 9
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung wie folgt vertreten:
Bis einschließlich 30.000 Einwohnerinnen / Einwohner: 3 Vertreterinnen / Vertreter, über 30.000 Einwohnerinnen / Einwohner: 4 Vertreterinnen / Vertreter. Unter den Vertretern muss der Hauptverwaltungsbeamte oder eine für ihn benannte/bestimmte Vertretung sein. Die übrigen Vertreterinnen / Vertreter werden von den Verbandsmitgliedern benannt. Diese müssen für die jeweilige Kommune wählbar sein.
(2) Die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
(3) Für jede Vertreterin/Vertreter ist mit Ausnahme der HVB´s eine Stellvertretung für den Verhinderungsfall zu bestimmen.
(4) Die Mitgliedschaft der Vertreterinnen / Vertreter, die nicht Hauptverwaltungsbeamte sind, richtet sich nach der Wahlperiode der entsendenden Räte. Die Verbandsmitglieder haben innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Räte ihre neuen Vertreterinnen / Vertreter zu benennen; bis dahin führen die bisherigen Vertreterinnen / Vertreter ihre Tätigkeit fort.

§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsitzende / den Verbandsvorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin / Stellvertreter. Der Vorsitzende / die Vorsitzende einerseits sowie der / die stellvertretende Vorsitzende andererseits sollen jeweils aus einer der beiden genannten Gruppen der Verbandsmitglieder mit über 30.000 Einwohnern und mit weniger als 30.000 Einwohnern kommen.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über
     a) die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals ab TVÖD 13.
     b) Ausbau der Volkshochschule und Erlass von pädagogisch- konzeptionellen Richtlinien,
     c) das Semesterprogramm der Volkshochschule,
     d) die Genehmigung von Dienstreisen der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung,
     e) die Haushaltssatzung einschließlich des Stellenplans,
     f) die Festsetzung der Verbandsumlage,
     g) die Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsgeschäftsführerin / des Verbandsgeschäftsführers,
     h) die Aufnahme von Darlehen,
     i) die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
     j) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Geschäftsordnungen,
     k) die Einstellung/Ernennung und Entlassung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers sowie Regelung der Stellvertretung,
     l) Änderungen der Verbandsordnung,
     m) Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft,
     n) Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Die Beschlüsse zu den Buchstaben l) und m) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die Angelegenheiten des Zweckverbandes, bei denen sie sich im Einzelfalle die Beschlussfassung vorbehält.
(4) Die Verbandsversammlung kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Verbandsgeschäftsführerin / den Verbandsgeschäftsführer übertragen.

§ 11
Sitzungen, Beschlussfähigkeit in der Verbandsversammlung

(1) Der / die Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, in Eilfällen vier Tage.
(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert, oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Verbands-versammlung dies verlangen, jedoch mindestens halbjährlich einmal. Der / die Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Verbandsmitglied oder die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Der / die Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin / dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind in den im Verbandsgebiet erscheinenden Lokalbeilagen der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (derzeit Calenberger Zeitung, Deister-Anzeiger und Leine-Zeitung) sowie der Umschau, der Neuen Deister-Zeitung und der Deister-Leine-Zeitung bekannt zu machen.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Verbandsversammlung rügt. Der / die Verbandsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Verbandsversammlung gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(6) Über den wesentlichen Inhalt und die gefassten Beschlüsse der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu führen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 68 NKomVG sinngemäß. Die Niederschrift ist von der / dem Verbandsvorsitzenden, der Verbandsgeschäftsführerin / dem Verbandsgeschäftsführer und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12
Verbandsgeschäftsführerin / Verbandsgeschäftsführer

Die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes ist hauptamtlich / hauptberuflich tätig.

§ 13
Zuständigkeit der Verbandsgeschäftsführerin / des Verbandsgeschäftsführers

(1) Zu den Aufgaben der Verbandsgeschäftsführerin / des Verbandsgeschäftsführer gehören:
     a) die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
     b) die Erfüllung der von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben,
     c) die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule und die langfristige Planung der Bildungsarbeit,
     d) die Auswahl und Verpflichtung der nebenberuflichen Lehrkräfte,
     e) die Einstellung von
         1. Verwaltungspersonal bis TVÖD 9a+9b
         2. projektgefördertes Personal, dessen Personalkosten zu mindestens 90 % durch Drittmittel refinanziert werden, bis zu einer Eingruppierung nach TVÖD 10.
     f) die Erstellung der Semesterprogramme,
     g) die Vertretung der Volkshochschule in Organisationen der Erwachsenenbildung,
     h) die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
     i) die Geschäfte der laufenden Verwaltung; dazu zählen Geschäfte bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. Die Verbandsversammlung kann sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten.
     j) die Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes; er/ sie ist Dienstvorgesetzter/ Dienstvorgesetzte des Personals und übt das Hausrecht aus.
(2) Nach außen vertritt die Verbandsgeschäftsführerin/ der Verbandsgeschäftsführerden Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Bei der Abgabe rechtswirksamer Willenserklärungen ist sie / er zur alleinigen Unterzeichnung berechtigt.
(3) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der Verbandsversammlung nicht eingeholt werden kann, ordnet die Verbandsgeschäftsführer-in / der Verbandsgeschäftsführer im Einvernehmen mit der / dem Verbandsvorsitzenden die notwendigen Maßnahmen an. Die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer hat die Verbandsversammlung unverzüglich zu unterrichten.
(4) In Angelegenheiten, die die Verbandsgeschäftsführerin bzw. den Verbandsgeschäftsführer persönlich betreffen, wird der Zweckverband durch die Verbandsvorsitzende /den Verbandsvorsitzenden vertreten.

§ 14
Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten

(1) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er kann im Rahmen des Stellenplanes Angestellte und Arbeiterinnen / Arbeiter einstellen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Zweckverbandes gilt § 107 NKomVG entsprechend, soweit in dieser Verbandsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte und höhere Dienstvorgesetzte der Verbandsgeschäftsführerin / des Verbandsgeschäftsführers sowie höherer Dienstvorgesetzter für die übrigen Bediensteten; Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter für die übrigen Bediensteten ist die Verbandsgeschäftsführerin / der Verbandsgeschäftsführer.
(4) Für die Rechtsverhältnisse der Bediensteten sind die Bestimmungen des TVöD anzuwenden.

§ 15
Haushaltsführung / Wirtschaftsführung, Kassenwesen,
Personalverwaltung und Prüfungswesen

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
(2) Der Zweckverband kann die Kassenführung und die Personalverwaltung einem Verbandsmitglied mit dessen Einverständnis übertragen. Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung (§§ 153ff NKomVG) werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Barsinghausen übertragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragen nach § 9 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Barsinghausen. Die Vertretungsregelung im Verhinderungsfall wird analog geregelt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.  

§ 16
Sitzungsgeld, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Fahrt- und Reisekosten

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung ausgenommen Bedienstete des Zweckverbandes erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld. Dies schließt Kommissionssitzungen und Begehungen ein.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 erhalten die Mitglieder den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt.
(3) Weitere Bestimmungen können in einer Entschädigungssatzung geregelt werden.

§ 17
Verbandsumlage

(1) Die Kosten der Volkshochschule werden vom Zweckverband getragen. Der Finanzbedarf wird gedeckt durch Gebühren, Entgelte, Zuschüsse Dritter und sonstige Einnahmen. Der Finanzbedarf ist durch eine Kostenrechnung nachzuweisen.
(2) Von den Verbandsmitgliedern wird eine jährlich festzusetzende Umlage erhoben.
(3) Die Verbandsumlage wird von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder auf der Basis der jeweiligen Einwohnerzahl per 30.06. des vorvergangenen Jahres erhoben. Die maßgebende Einwohnermeldezahl bemisst sich nach § 177 NKomVG. Die Verbandsumlage wird je zur Hälfte am 1. Januar und am 1. Juli des Haushaltsjahres fällig.
(4) Jedes Verbandsmitglied stellt die für die Volkshochschularbeit in seinem Gebiet jeweils erforderlichen städtischen Räumlichkeiten für den Tages- Wochenend- und Abendbereich sowie für die Verwaltung unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.

§ 18
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des Verbandes

(1) Will ein Verbandsmitglied ausscheiden, so hat es diese Absicht dem Zweckverband und der Aufsichtsbehörde schriftlich ein Jahr vorher mitzuteilen. Das Ausscheiden kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen.
(2) Ein Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder ist nur dann möglich, wenn sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung und Beschluss dieser Verbandsordnung so wesentlich geändert haben, dass dem ausscheidenden Verbandsmitglied das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist und trotz Verlangen des einzelnen Verbandsmitgliedes eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder aber den verbleibenden Verbandsmitgliedern durch das Ausscheiden keine gravierenden Nachteile entstehen. Jedes Verbandsmitglied hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Verbandsumlage innerhalb von 3 Jahren um mehr als 20 % steigt. In Falle des Ausscheidens einzelner Verbandsmitglieder sind neben Abdeckung der anteiligen Schulden im Verhältnis der Einwohnerzahl der letzten drei Jahre und Rückübertragung der eingebrachten Vermögensgegenstände des/der betroffenen Verbandsmitglieder auch die Personalüber- und Rücknahmen der in diesem Bereich langfristig eingesetzten Mitarbeiter vorab mit den verbleibenden Mitgliedern des Zweckverbandes verbindlich zu klären.
(3) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn
     a) die Zahl der Verbandsmitglieder unter zwei sinkt,
     b) die Verbandsversammlung die Auflösung gem. § 10 (2) m) beschließt.
(4) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Schulden und Rückübertragung der eingebrachten Vermögensgegenstände, soweit sie nicht als Spenden eingebracht worden sind, das restliche Vermögen des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei das bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder anteilige Verhältnis der Einwohnerzahl im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Bei Auflösung des Zweckverbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Die vom Zweckverband von den Verbandsmitgliedern übernommenen Angestellten werden mit allen Rechten und Pflichten vom Rechtsnachfolger oder vom ehemaligen Dienstherrn verwendet.

§ 19
Bekanntmachungen

Änderungen der Verbandsordnung, die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes, dessen Auflösung, sowie amtliche Bekanntmachungen und zu veröffentlichende Genehmigungsverfügungen sind vom Zweckverband im, in der Hauptsatzung der Region Hannover bestimmten, amtlichen Verkündungsblatt der Region Hannover bekanntzumachen.

§ 20
Übergangsvorschriften

Die für die bisher im Verbandsgebiet tätige „Deister-Volkshochschule" und die Volkshochschule Seelze-Ronnenberg eingestellten Bediensteten werden vom Zweckverband mit allen Rechten und Pflichten übernommen, soweit sie dem zustimmen. Hierzu werden der Zweckverband Deister-Volkshochschule und die betreffenden Verbandsmitglieder mit dem Zweckverband
„Volkshochschule Calenberger Land" Personalüberleitungs- oder Gestellungsverträge abschließen.

§ 21
Rechtsanwendung

Im Übrigen gelten die Regelungen des NKomZG bzw. des NKomVG, soweit diese Verbandsordnung keine anderen Regelungen trifft.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verbandsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Fassung laut Beschluss der Zweckverbandsversammlung am 06.07.2022